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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §74 Abs1;Rechtssatz
Für die Erhöhung der Dienstzulage nach § 57 Abs. 3 GehG 1956 nach sechsjähriger (bzw. zehnjähriger oder vierzehnjähriger) Ausübung der Funktion ist im Hinblick auf den Wortlaut dieser Bestimmung und unter Bedachtnahme auf die EB zur 20. Gehaltsgesetz-Novelle, RV 57 BlgNR XII. GP 20, ("Erhöhung ... nach einer bestimmten Dauer der Ausübung der Leiterfunktion ...") die tatsächliche Dauer der Ausübung der Leiterfunktion maßgeblich. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers stellte die Zeit seines vom 1. September 1996 bis 30. September 1997 währenden Sonderurlaubes nach § 74 Abs. 1 BDG 1979, während der er vom Dienst befreit (enthoben) war, im Hinblick auf dessen lange Dauer keine tatsächliche Ausübung der Funktion eines Leiters dar. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nach § 74 Abs. 2 BDG 1979 im Genuss der "vollen Bezüge" blieb, folgt nicht, dass die Zeit des Sonderurlaubes schon deshalb der Zeit der tatsächlichen Ausübung der Funktion gleichzuhalten war. Die Zeit des Sonderurlaubes des Beschwerdeführers hatte daher bei der Berechnung der Dauer der Ausübung der Funktion nach § 57 Abs. 3 GehG 1956 außer Betracht zu bleiben und konnte auf die nach § 5 Abs. 1 PG 1965 maßgebliche besoldungsrechtliche Stellung im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand keinen Einfluss haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002120269.X04Im RIS seit
30.01.2004