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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §85 Abs1 idF 1994/550;Rechtssatz
Die Frage, ob durch die mit Dienstauftrag vom 10. Februar 1998 an den Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben, nämlich die - offenkundig nicht nur vorübergehende - zusätzliche Wahrnehmung der Agenden des Arbeitsplatzes PosNr. 800 zu seinem bisherigen Arbeitsplatz PosNr. 214 eine Änderung der Wertigkeit dieses Arbeitsplatzes (Erhöhung um eine Funktionsgruppe auf Funktionsgruppe 7) bewirkt wurde bzw. ob und in welcher Form seine Mehrleistungen hiefür abzugelten sind, ist für das vorliegende Verfahren nicht von Bedeutung, weil die Bemessung der Verwendungsabgeltung für die in Rede stehende Vertretungstätigkeit gemäß § 96 Abs. 3 iVm § 85 Abs. 1 GehG 1956 an das durch die Verwendungsgruppe M BO 2 (und in dieser durch die Gehaltstufe) bestimmte Gehalt des Beschwerdeführers anknüpft und eine allfällige Einstufung in eine höhere Funktionsgruppe diesbezüglich keine Änderung herbeiführen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120283.X01Im RIS seit
30.01.2004