RS Vwgh 2003/12/18 2003/08/0240

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Für die Erfüllung eines Auftrages zur Behebung der einer Beschwerde anhaftenden Mängel Vorsorge zu treffen, ist eine den Parteienvertreter selbst treffende Verpflichtung im Rahmen der anwaltlichen Sorgfaltspflicht (Hinweis B 10. Oktober 1996, 96/15/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080240.X01

Im RIS seit

12.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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