RS Vwgh 2003/12/18 2000/12/0273

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ASVG §177;
ASVG Anl1 Z16 idF 1962/013;
ASVGNov 09te;
BKUVG §92 impl;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z2 idF 1996/048;
PG 1965 §14 Abs2 Z1 idF 1985/426 impl;
UFG Wr 1967 §2 Z11 idF 1997/033;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Begriff der Berufskrankheit gemäß § 4 Abs. 4 Z. 2 Wr PensionsO 1995 ist mangels einer Definition in der Wr PensionsO 1995 aus § 2 Z. 11 Wr UFG 1967 zu gewinnen, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten. Der Gesetzgeber lässt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode (vgl. zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Z. 1 PG 1965 und § 92 B-KUVG das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0346 = VwSlg. 14807 A/1997). Die vom Beschwerdeführer behaupteten elektromagnetischen Felder und auf diese zurückzuführende Erkrankungen stellen indes keine Berufskrankheit im Sinne der vorerwähnten Anlage dar, weil weder Erkrankungen durch elektrische Magnetfelder noch Herzrhythmusstörungen an sich in der (taxativen) Aufzählung dieser Anlage angeführt werden. Elektromagnetische Felder waren - wie sich aus den Erläuterungen zur 9. ASVG-Novelle, 517 BlgNR, IX. GP, ergibt - weder vor noch nach dieser Novelle vom Anwendungsbereich der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG umfasst. Eine Analogie zur Anlage 1 zum ASVG mit Rücksicht auf ihre Z. 16 scheidet schon auf Grund des taxativen Charakters der hier genannten Krankheiten und Krankheitsursachen aus.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120273.X01

Im RIS seit

06.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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