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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ASVG §177;Rechtssatz
Der Begriff der Berufskrankheit gemäß § 4 Abs. 4 Z. 2 Wr PensionsO 1995 ist mangels einer Definition in der Wr PensionsO 1995 aus § 2 Z. 11 Wr UFG 1967 zu gewinnen, wonach - in inhaltlicher Übereinstimmung mit § 177 ASVG - als Berufskrankheit nur die in der Anlage 1 zum ASVG bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen gelten. Der Gesetzgeber lässt nicht jede Krankheit, die als Folge dienstlicher Einwirkungen auftreten kann, als Berufskrankheit gelten, sondern bedient sich im Wesentlichen der Enumerationsmethode (vgl. zur vergleichbaren bundesgesetzlichen Rechtslage im Zusammenhang mit § 14 Abs. 2 Z. 1 PG 1965 und § 92 B-KUVG das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 95/12/0346 = VwSlg. 14807 A/1997). Die vom Beschwerdeführer behaupteten elektromagnetischen Felder und auf diese zurückzuführende Erkrankungen stellen indes keine Berufskrankheit im Sinne der vorerwähnten Anlage dar, weil weder Erkrankungen durch elektrische Magnetfelder noch Herzrhythmusstörungen an sich in der (taxativen) Aufzählung dieser Anlage angeführt werden. Elektromagnetische Felder waren - wie sich aus den Erläuterungen zur 9. ASVG-Novelle, 517 BlgNR, IX. GP, ergibt - weder vor noch nach dieser Novelle vom Anwendungsbereich der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG umfasst. Eine Analogie zur Anlage 1 zum ASVG mit Rücksicht auf ihre Z. 16 scheidet schon auf Grund des taxativen Charakters der hier genannten Krankheiten und Krankheitsursachen aus.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120273.X01Im RIS seit
06.02.2004