RS Vwgh 2003/12/18 2000/08/0199

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §21 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein Strafurteil entfaltet Bindungswirkung für den Rechtskreis des Verurteilten. Die Bindung erstreckt sich auf die den Schuldspruch notwendiger Weise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden demgemäß nicht (Hinweis OGH in SZ 68/195). (Hier: Überprüfung der Tatbestandswirkung einer Verurteilung wegen Beteiligung an vorsätzlicher Abgabenhinterziehung bezüglich der Beurteilung, ob für die Beteiligte Formalversicherung nach § 21 Abs. 1 ASVG eingetreten ist.)

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080199.X05

Im RIS seit

13.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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