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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ASVG §21 Abs1;Rechtssatz
Ein Strafurteil entfaltet Bindungswirkung für den Rechtskreis des Verurteilten. Die Bindung erstreckt sich auf die den Schuldspruch notwendiger Weise begründenden Tatsachen. Vom Strafgericht festgestellte Tatsachen, die über den Straftatbestand hinausreichen, binden demgemäß nicht (Hinweis OGH in SZ 68/195). (Hier: Überprüfung der Tatbestandswirkung einer Verurteilung wegen Beteiligung an vorsätzlicher Abgabenhinterziehung bezüglich der Beurteilung, ob für die Beteiligte Formalversicherung nach § 21 Abs. 1 ASVG eingetreten ist.)
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000080199.X05Im RIS seit
13.02.2004