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50/01 GewerbeordnungNorm
ArbVG §8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2001/08/0205Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs. 13 GewO 1994 statuiert ausnahmsweise eine Kollektivvertragsangehörigkeit eines Arbeitgebers, die nicht auf § 8 ArbVG und damit auf einem "formellen" Mitgliedschaftsverhältnis zu einem an einem Kollektivvertragsabschluss beteiligten Verband (oder auf einem Betriebs- bzw. Betriebsteilübergang) beruht (Hinweis Strasser in Kommentar zum Arbeitsverfassungsgesetz, Anm. 16 zu § 8 ArbVG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001080204.X03Im RIS seit
16.02.2004Zuletzt aktualisiert am
27.07.2010