RS Vwgh 2003/12/18 99/12/0236

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.12.2003
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §56;
PG 1965 §4 Abs4 Z3 idF 1997/I/138;
PG 1965 §4 Abs7 idF 1997/I/138;
PG 1965 §62c Abs1 idF 1996/201;

Rechtssatz

Mit Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, hat der Verwaltungsgerichtshof anerkannt, dass die im Namen der obersten Dienstbehörde von einer nachgeordneten Dienstbehörde veranlasste Befassung der PVAng als Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens im Sinne des § 62c Abs. 1 PG 1965 zu werten ist. Im Beschwerdefall ist auf Grund der unbedenklichen Aktenlage (auch der Auftrag der belangten Behörde an das Anstaltsärztliche Büro zur Erstattung eines Gutachtens erfolgte erst am 11. März 1996) festzustellen, dass ein derartiger maßgeblicher Verfahrensschritt seitens der nachgeordneten Dienstbehörde erst mit 22. März 1996, also nach dem im § 62c Abs. 1 PG 1965 vorgesehenen Stichtag, erstmals erfolgte. Die belangte Behörde ist jedenfalls - mangels eines eigenen Antrages des Beschwerdeführers und mangels eines vor dem Stichtag gesetzten Willensaktes der Behörde im vorher dargestellten Sinne - zu Recht davon ausgegangen, dass das Ruhestandsversetzungsverfahren des Beschwerdeführers erst nach dem genannten Stichtag eingeleitet worden ist. Die Anwendung der Abschlagsregelung für den Zeitraum ab Beginn der Ruhestandsversetzung (1. November 1997) bis zur Änderung der Rechtslage ab 1. Jänner 1998 (Einfügung des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965) entsprach daher dem Gesetz. Anders ist dies aber in der Frage des Entfalles des Abschlages nach der Rechtslage ab 1. Jänner 1998 (Einfügung des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965) zu sehen (siehe zur Verpflichtung der Behörde zur Anwendung der neuen Rechtslage auf anhängige Fälle der Ruhegenussbemessung das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500). Die belangte Behörde war demnach verpflichtet, die während des bei ihr anhängigen Berufungsverfahrens ab 1. Jänner 1998 eingetretene Änderung der Rechtslage zu prüfen und gegebenenfalls eine ab diesem Zeitpunkt eintretende Änderung der Ruhegenussbemessung in ihren Bescheid aufzunehmen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999120236.X02

Im RIS seit

28.01.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten