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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §82 Abs1Leitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos mangelsfristgerechter Beantragung der Verfahrenshilfe einschließlich derBeigebung eines RechtsanwaltesRechtssatz
Der Einschreiter hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt; die Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde jedoch lediglich "im Umfang des §64 Z1 und Z2 ZPO" (Gebührenbefreiung) beantragt.
Da aber nur ein (innerhalb der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist gestellter) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst (§64 Abs1 Z3 ZPO), eine Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag (§73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH /AnwaltszwangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B212.2007Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009