RS Vfgh 2007/3/5 B212/07

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §82 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §64 Abs1, §73 Abs2

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos mangelsfristgerechter Beantragung der Verfahrenshilfe einschließlich derBeigebung eines Rechtsanwaltes

Rechtssatz

Der Einschreiter hat zwar innerhalb der Beschwerdefrist einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe beim Verfassungsgerichtshof gestellt; die Bewilligung der Verfahrenshilfe wurde jedoch lediglich "im Umfang des §64 Z1 und Z2 ZPO" (Gebührenbefreiung) beantragt.

Da aber nur ein (innerhalb der gemäß §82 VfGG festgelegten Frist gestellter) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, der die Beigebung eines Rechtsanwalts umfasst (§64 Abs1 Z3 ZPO), eine Unterbrechung der Beschwerdefrist zu bewirken vermag (§73 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG), erwiese sich eine künftige Beschwerde als verspätet.

Entscheidungstexte

  • B 212/07
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2007 B 212/07

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH /Anwaltszwang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B212.2007

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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