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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §448 Abs4;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/08/0134 E 18. Dezember 2003 RS 3Stammrechtssatz
Ist eine bestimmte Maßnahme eines Sozialversicherungsträgers rechtlich geboten, so darf ein diese Maßnahme bewirkender Beschluss eines Verwaltungsorgans von der Aufsichtsbehörde nicht aus Zweckmäßigkeitsgründen aufgehoben werden. Ist ein solcher Beschluss hingegen rechtswidrig, dann ist er ohne Bedachtnahme auf Fragen der Zweckmäßigkeit schon aus diesem Grund aufsichtsbehördlich zu beheben (Hinweis E 5.10.1966, Zl. 1091/66).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2002080107.X03Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008