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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §448;Rechtssatz
Angesichts dessen, dass die Vermögensverwaltung, aber auch - verwertung der Pensionsversicherungsanstalt nicht Selbstzweck ist, sondern in erster Linie ihren Verwaltungszwecken (Vollziehung der Pensionsversicherung nach dem ASVG) zu dienen hat, besteht jedenfalls ein wichtiges öffentliches Interesse daran, dass solche Vermögenswerte, soweit sie in Sachwerten bestehen (hier: Liegenschaftsbesitz), den bestmöglichen Nutzen für die Finanzierung der Pensionsversicherung nach dem ASVG, insbesondere für die Erhaltung der erforderlichen Liquidität erbringen. Der VwGH zweifelt daher nicht daran, dass es sich im Gegenstand um eine "wichtige Frage" handelt, die eine Zweckmäßigkeitskontrolle durch die Aufsichtsbehörde rechtfertigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003080134.X08Im RIS seit
29.01.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008