Mit der vom Gesetzgeber vorgesehenen Einrichtung der Sozialversicherungsträger in der Organisationsform der Selbstverwaltung, dh. weisungsfrei gegenüber dem Bundesminister (Hinweis E VfGH 10.10.2003, G 222/02, G 1/03), stünde eine Zweckmäßigkeitskontrolle, die in jede vom Bundesminister als unzweckmäßig empfundene Entscheidung eingreifen und damit in jeder Hinsicht dem Willen der Aufsichtsbehörde zum Durchbruch verhelfen könnte, in Widerspruch. Eine Zweckmäßigkeitsaufsicht ist daher auf wichtige Angelegenheiten beschränkt; eine Aufhebung von Beschlüssen der Verwaltungskörper darf überdies nur im Falle einer groben Zweckwidrigkeit erfolgen.