RS Vwgh 2003/12/18 2000/08/0199

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §21 Abs1;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Für die Frage des Bestandes einer Formalversicherung ist die Frage der Versicherungspflichteine Vorfrage iSd § 38 AVG (Hinweis B 20. Februar 1996, 94/08/0227). Wird diese Frage im Rahmen einer gleichzeitig ergangenen Hauptfragenentscheidung von der Behörde verneint, so war sie bei der Entscheidung über die Formalversicherung ungeachtet dessen gebunden, dass der Rechtszug betreffend die Entscheidung über die Pflichtversicherung an den Bundesminister geht (Hinweis E 5. März 1991, Slg. Nr. 13.399/A). Daher kann der VwGH bei der Überprüfung des Beschiedes betreffend die Formalversicherug auf die Frage, ob die Pflichtversicherung zu Recht verneint wurde, nicht eingehen. Wird diese Frage jedoch im Berufungsverfahren gegenteilig entschieden, liegt ein Fall für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z. 3 AVG vor. (Hier: Zu beurteilen war daher nur, ob die belangte Behörde auf Grund ihrer Vorfragenlösung und der sonstigen Sachverhaltsfeststellungen die Formalversicherung zutreffend verneint hat.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080199.X03

Im RIS seit

13.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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