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L24009 Gemeindebedienstete WienNorm
ASVG §177;Rechtssatz
Nach § 2 Z. 11 lit. b Wr UFG 1967 gilt im Einzelfall eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, als Berufskrankheit, wenn auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststeht, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der allgemeineren Wendung der "schädigenden Strahlung" ein anderes Begriffsverständnis beizulegen als es der "ionisierenden Strahlung" im Sinne der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG zu Grunde liegt, würden doch sonst Erkrankungen durch schädliche Strahlen regelmäßig als "ihrer Art nach" der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG zuzuordnen sein und damit unter die lit. a des § 2 Z. 11 Wr UFG 1967 fallen, ohne dass dem in der lit. b genannten Tatbestand einer "schädigenden Strahlung" eine eigenständige Bedeutung zukäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000120273.X03Im RIS seit
06.02.2004