RS Vwgh 2003/12/18 2000/12/0273

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §177;
ASVG Anl1 idF 1962/013;
ASVG Anl1 Z16 idF 1962/013;
ASVGNov 09te;
PensionsO Wr 1995 §4 Abs4 Z2 idF 1996/048;
UFG Wr 1967 §2 Z11 lita idF 1993/008;
UFG Wr 1967 §2 Z11 litb idF 1997/033;

Rechtssatz

Nach § 2 Z. 11 lit. b Wr UFG 1967 gilt im Einzelfall eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in der Anlage 1 zum ASVG enthalten ist, als Berufskrankheit, wenn auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststeht, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Beamten ausgeübten Tätigkeit entstanden ist. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist der allgemeineren Wendung der "schädigenden Strahlung" ein anderes Begriffsverständnis beizulegen als es der "ionisierenden Strahlung" im Sinne der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG zu Grunde liegt, würden doch sonst Erkrankungen durch schädliche Strahlen regelmäßig als "ihrer Art nach" der Z. 16 der Anlage 1 zum ASVG zuzuordnen sein und damit unter die lit. a des § 2 Z. 11 Wr UFG 1967 fallen, ohne dass dem in der lit. b genannten Tatbestand einer "schädigenden Strahlung" eine eigenständige Bedeutung zukäme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000120273.X03

Im RIS seit

06.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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