RS Vwgh 2003/12/18 2003/08/0259

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §31 Abs1 Z5;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0605/63 B 12. Juni 1963 RS 1

Stammrechtssatz

Das Wesen der Befangenheit besteht darin, daß eine unparteiische Entschließung durch unsachliche psychologische Motive gehemmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003080259.X01

Im RIS seit

11.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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