RS Vfgh 2007/3/5 G32/06

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

86 Veterinärrecht
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
TierschutzG §4 Z5, §26 Abs2
Zoo-Verordnung BGBl II 491/2004 §7

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Begriffsdefinition vonSchalenwild im Tierschutzgesetz mangels eigenständiger normativerBedeutung der angefochtenen Wortfolge

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) auf Aufhebung der Begriffsdefinition von Schalenwild in §4 Z5 TierschutzG.

Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der antragstellende UVS §4 Z5 TierschutzG - etwa im Zuge der Auslegung des §7 Abs1 Z1 Zoo-Verordnung - überhaupt anzuwenden hat. Ebenso erübrigt es sich, die Frage zu erörtern, ob es erforderlich wäre, §4 Z5 TierschutzG gemeinsam mit §7 Abs1 Z1 Zoo-Verordnung anzufechten.

Der angefochtenen Wortfolge in §4 Z5 TierschutzG, die lediglich eine Definition des Begriffs "Schalenwild" vorsieht, kommt keine eigenständige normative Bedeutung zu. Sie erhält eine solche Bedeutung erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden.

Entscheidungstexte

  • G 32/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2007 G 32/06

Schlagworte

VfGH / Prüfungsumfang, Tierschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G32.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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