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86 VeterinärrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 / PrüfungsgegenstandLeitsatz
Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Begriffsdefinition vonSchalenwild im Tierschutzgesetz mangels eigenständiger normativerBedeutung der angefochtenen WortfolgeRechtssatz
Zurückweisung des Antrags eines Unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) auf Aufhebung der Begriffsdefinition von Schalenwild in §4 Z5 TierschutzG.
Es kann im gegebenen Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der antragstellende UVS §4 Z5 TierschutzG - etwa im Zuge der Auslegung des §7 Abs1 Z1 Zoo-Verordnung - überhaupt anzuwenden hat. Ebenso erübrigt es sich, die Frage zu erörtern, ob es erforderlich wäre, §4 Z5 TierschutzG gemeinsam mit §7 Abs1 Z1 Zoo-Verordnung anzufechten.
Der angefochtenen Wortfolge in §4 Z5 TierschutzG, die lediglich eine Definition des Begriffs "Schalenwild" vorsieht, kommt keine eigenständige normative Bedeutung zu. Sie erhält eine solche Bedeutung erst im Zusammenhang mit anderen Regelungen, die diesen Begriff verwenden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Prüfungsumfang, TierschutzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:G32.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009