RS Vwgh 2003/12/18 2000/08/0207

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Veröffentlicht am 18.12.2003
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Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

AMPFG 1994 §5b Abs3;
AMPFG 1994 §5b;
ArbVG §34 Abs1;

Rechtssatz

Nach § 5b Abs. 3 AMPFG entfällt die Beitragspflicht bei Betriebsstilllegung bzw. Teilstilllegung. Was das Gesetz unter "Betrieb" versteht, ist nicht näher ausgeführt. Die Bedachtnahme auf die vorgegebene Legaldefinition des Betriebes im § 34 Abs. 1 ArbVG bietet sich jedoch nicht schlechthin zur analogen Anwendung an: Der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung findet im Arbeitsrecht keine schematische bzw. generelle Anwendung. Eine analoge Heranziehung des § 34 Abs. 1 ArbVG hängt von der nach Gesetzes- und Interessenlage vorzunehmenden Wertung ab, inwieweit der Betriebsbegriff der Betriebsverfassung auf andere Gesetzes anwendbar ist (Hinweis Schwarz in ZAS 1974, 150, m.w.N.). Zweck des Arbeitsverfassungsgesetzes ist es, durch den Begriff des Betriebes solche Einheiten zu bilden, in deren Rahmen es der Betriebsvertretung möglich ist, eine wirksame Tätigkeit zu entfalten (Arb 10.053). Dem gegenüber ist aber der Zweck des § 5b AMPFG, dem Dienstnehmer den Arbeitsplatz schlechthin zu erhalten. Damit erhält der Begriff des Betriebes im § 5b leg. cit. nach Sinn und Zweck dieser Regelung eine funktionale bzw. tätigkeitsbezogene Bedeutung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000080207.X02

Im RIS seit

13.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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