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43 WehrrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde gegen die von Amts wegen erfolgteAufhebung eines Einberufungsbefehls mangels Beschwer; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Mit dem bekämpften Bescheid wurde der von der belangten Behörde erlassene Einberufungsbefehl zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß §68 Abs2 AVG und §24 Abs1 WehrG 2001 von Amts wegen aufgehoben. Dieser Bescheid hat keine (nachteiligen) Auswirkungen auf die Rechtsposition des Einschreiters, sodass er auch nicht durch ihn belastet sein kann. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die belangte Behörde mit (gesondertem) Bescheid neuerlich einen Einberufungsbefehl erlassen hat, gegen den ebenfalls eine (zu B1689/06 protokollierte) Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Beschwer, Militärrecht, Einberufungsbefehl,Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1694.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009