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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §46 Abs1 idF 1997/I/139;Rechtssatz
Bei der Prüfung des Vorliegens von triftigen Gründen iSd § 46 Abs 1 vierter Satz AlVG 1977 idF BGBl. I Nr. 139/1997 ist unbeachtlich, ob allenfalls auf Grund einer Beschäftigung kein Leistungsanspruch auf Notstandshilfe gegeben war.(Hier: Die belBeh schloss in Verkennung der Rechtslage von vornherein das Vorliegen eines triftigen Grundes im Hinblick auf die vom Bf geltend gemachte "dienstliche Verhinderung" aus.)
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020036.X02Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009