RS Vwgh 2003/12/19 2000/20/0499

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2003
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §60;
WaffG 1996 §10;
WaffG 1996 §25 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Vom Vorliegen einer Suchtkrankheit ist die belangte Behörde nicht ausgegangen. Den Feststellungen im angefochtenen Bescheid können aber auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer die besonderen Umstände, die eine andere Bewertung im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit des Betroffenen abstellenden Beurteilung nach ziehen müssten, gegeben wären oder, dass der Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers einen "waffenrechtlichen Bezug" (Hinweis: E 26.11.2003, Zl. 99/20/0489) aufgewiesen, der Beschwerdeführer also etwa die Waffe in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand geführt hätte (Hinweis: idS zum Alkoholkonsum E 17.9.2003, Zl. 2001/20/0020, mwN). Der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Umstand, dass er Exekutivbeamter sei, vermag allerdings für sich genommen in Bezug auf die Frage der Verlässlichkeit im vorliegenden Fall weder zu seinem Vorteil noch zu seinem Nachteil auszuschlagen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000200499.X01

Im RIS seit

06.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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