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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AlVG 1977 §46 Abs1 idF 1997/I/139;Rechtssatz
Die in § 46 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1997 idF BGBl. I Nr. 139/1997 enthaltene Wendung "innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist" ist im textlichen Zusammenhang mit der erforderlichen Verwendung eines bestimmten, bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars so zu verstehen, dass die Frist ab Ausfolgung des Formulars bis zu einem bestimmten, von der regionalen Geschäftsstelle festzusetzenden Endtermin läuft. Auch eine frühere Abgabe des Antragsformulars - etwa einen Tag vor Fristablauf - muss daher auf Grund dieser Bestimmung möglich sein.
(hier: auf wenige Vormittagsstunden eingeschränkte Möglichkeit zur Abgabe des Antragsformulars)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000020036.X01Im RIS seit
26.01.2004Zuletzt aktualisiert am
03.08.2009