RS Vwgh 2003/12/19 2000/02/0036

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Veröffentlicht am 19.12.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §46 Abs1 idF 1997/I/139;
VwRallg;

Rechtssatz

Die in § 46 Abs. 1 dritter Satz AlVG 1997 idF BGBl. I Nr. 139/1997 enthaltene Wendung "innerhalb der von der regionalen Geschäftsstelle festgesetzten Frist" ist im textlichen Zusammenhang mit der erforderlichen Verwendung eines bestimmten, bundeseinheitlich aufgelegten Antragsformulars so zu verstehen, dass die Frist ab Ausfolgung des Formulars bis zu einem bestimmten, von der regionalen Geschäftsstelle festzusetzenden Endtermin läuft. Auch eine frühere Abgabe des Antragsformulars - etwa einen Tag vor Fristablauf - muss daher auf Grund dieser Bestimmung möglich sein.

(hier: auf wenige Vormittagsstunden eingeschränkte Möglichkeit zur Abgabe des Antragsformulars)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000020036.X01

Im RIS seit

26.01.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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