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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AbgabenSpruch
Dem in der Beschwerdesache des M K, ..., vertreten durch die Rechtsanwälte K & Partner, ..., gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23. Juni 2005, Zl. ..., gestellten Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß §85 Abs2 VfGG F o l g e gegeben.
Begründung
Begründung:
1. Mit Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 23. Juni 2005 wurde der in der Rückstandsanzeige der Stadt Köln vom 1. Juni 2005 angeführte Abgabenrückstand in Höhe von € 119.264,47 gemäß Art11 des Vertrages über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen vom 4. Oktober 1954, BGBl. 249/1955, anerkannt und für vollstreckbar erklärt.
2. In der dagegen gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass der angefochtene Bescheid einem Vollzug, nämlich der Zwangsvollstreckung auf Grund der Rückstandsanzeige zugänglich sei. Durch den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides würde ein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehen. Der Antragsteller wäre der Gefahr eines Zwangsvollstreckungsverfahrens ausgesetzt; auf Grund der Höhe der für vollstreckbar erklärten Abgabenschuld wären unverhältnismäßige und unwiederbringliche Nachteile verbunden, die zur Existenzgefährdung des Antragstellers führten.
Der Bewilligung der aufschiebenden Wirkung stünden keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.
3. Die zur Stellungnahme eingeladene belangte Behörde hat formlos davon Abstand genommen, sich zu diesem Antrag zu äußern.
4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.
Im Hinblick auf die Höhe der anerkannten und für vollstreckbar erklärten Abgabenschuld sowie die aus dem grenzüberschreitenden Bezug des Falles resultierende Schwierigkeit der Rückerlangung des in Rede stehenden Betrages bei allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist. Demnach war nach Abwägung aller berührter Interessen dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG Folge zu geben.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:B908.2005Dokumentnummer
JFT_09939791_05B00908_00