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L10109 Stadtrecht WienNorm
GrünanlagenV Wr 1993 §4 Abs1;Rechtssatz
Durch ein und dieselbe Tat können mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden (Idealkonkurrenz). Dies kann etwa dann vorkommen, wenn diese Tat die verschiedenen Schutzzwecke verschiedener Normen verletzen und dementsprechend unter mehrere Strafdrohungen fallen kann, wobei im Einzelfall das Verbot der Doppelbestrafung zu beachten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020090.X01Im RIS seit
10.02.2004