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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2003/02/0073 E 20. Mai 2003 RS 1 (Hier: Abstellen eines Kraftfahrzeuges mit allen Rädern auf dem Gehsteig)Stammrechtssatz
Straßen iSd § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO 1960 sind Landflächen, die dem Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr dienen, also der räumlichen Fortbewegung von einem Ort zu einem anderen Ort durch Personen oder Fahrzeuge (aus den vielfältigsten Motiven), wobei als Zweck der Fortbewegung die Raumüberwindung im Vordergrund stehen muss. Steht ein anderer Zweck als der der Raumüberwindung im Vordergrund und ist die Raumüberwindung lediglich Nebenzweck, dann kann eine Landfläche, die einem solchen "anderen Zweck" dient, nicht als Straße im Sinne der Straßenverkehrsordnung qualifiziert werden. (Hier: Lenken eines Kraftfahrzeuges über die Wiese eines Veranstaltungsgeländes)
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003020090.X02Im RIS seit
10.02.2004