RS Vfgh 2007/3/5 B2065/06

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Veröffentlicht am 05.03.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen eine Information desBeschwerdeführers über seine fremdenrechtliche Situation mangelsBescheidcharakters der angefochtenen Erledigung; Abweisung desVerfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung enthält eine dem Beschwerdeführer übermittelte "Information über die notwendige Ausreise", mit der er darüber belehrt wird, dass gegen ihn - im Falle seines weiteren unerlaubten Aufenthalts - mit Zwangsmaßnahmen (Schubhaft) vorgegangen werden kann; weiters wird der Beschwerdeführer ersucht, das in Rede stehende Schreiben im Zuge seiner Ausreise einem Grenzkontrollorgan zu übergeben. Es ist sohin nicht erkennbar, dass die Bundespolizeidirektion Wien beabsichtigt hätte, gegenüber dem Beschwerdeführer eine Verwaltungsangelegenheit normativ zu regeln, also für den Einzelfall Rechtsverhältnisse bindend zu gestalten oder festzustellen.

Entscheidungstexte

  • B 2065/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 05.03.2007 B 2065/06

Schlagworte

Bescheidbegriff, Mitteilung, Fremdenrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2065.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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