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72 Wissenschaft, HochschulenNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung der Medizinischen Universität Innsbruck betreffend das Verfahren zur Vergabe der Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl; bloß potentielle Betroffenheit der rechtlichen Interessen der Antragsteller; aktuelle Beeinträchtigung erst durch Akt der NichtzulassungRechtssatz
Die bekämpfte Verordnungsbestimmung (Pkt 5.3.) regelt die Kriterien, die für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl maßgeblich sind. Hiedurch werden die rechtlichen Interessen der Antrag stellenden Parteien bloß potentiell betroffen, aktuell ist ihre Rechtssphäre hingegen erst durch den Akt der Nichtzulassung beeinträchtigt.
(Ebenso V77/06, B v 14.03.07, unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, Hochschulen, SatzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V76.2006Zuletzt aktualisiert am
18.01.2013