RS Vfgh 2007/3/6 V76/06 - V77/06

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Veröffentlicht am 06.03.2007
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Index

72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
UniversitätsG 2002 §19, §51, §54
Verordnung der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck vom 07.07.06 Pkt 5.3.

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung einer Bestimmung einer Verordnung der Medizinischen Universität Innsbruck betreffend das Verfahren zur Vergabe der Plätze für Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl; bloß potentielle Betroffenheit der rechtlichen Interessen der Antragsteller; aktuelle Beeinträchtigung erst durch Akt der Nichtzulassung

Rechtssatz

Die bekämpfte Verordnungsbestimmung (Pkt 5.3.) regelt die Kriterien, die für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl maßgeblich sind. Hiedurch werden die rechtlichen Interessen der Antrag stellenden Parteien bloß potentiell betroffen, aktuell ist ihre Rechtssphäre hingegen erst durch den Akt der Nichtzulassung beeinträchtigt.

(Ebenso V77/06, B v 14.03.07, unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung).

Entscheidungstexte

  • V 76/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.03.2007 V 76/06
  • V 77/06
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 14.03.2007 V 77/06

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Hochschulen, Satzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:V76.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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