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L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation TirolNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wurden dem Rechtsträger bei der Feststellung der Eignung nach § 18 Tir RehabilitationsG 1983 Nebenbestimmungen vorgeschrieben, deren Einhaltung die Eignung für den bestimmungsgemäßen Zweck der Einrichtung sicherstellen, so stehen diese in einem aus dem Gesetz ableitbaren untrennbaren Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Regelung; dies steht einer Aufhebung der Nebenbestimmungen allein entgegen. Eine Rechtswidrigkeit bei der Vorschreibung der Nebenbestimmungen führt vielmehr zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung.
Schlagworte
Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100238.X04Im RIS seit
04.02.2004Zuletzt aktualisiert am
22.06.2016