RS Vwgh 2003/12/22 2003/10/0238

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Veröffentlicht am 22.12.2003
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Index

L92107 Behindertenhilfe Rehabilitation Tirol
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
RehabilitationsG Tir 1983 §18;
VwGG §42 Abs2;

Rechtssatz

Wurden dem Rechtsträger bei der Feststellung der Eignung nach § 18 Tir RehabilitationsG 1983 Nebenbestimmungen vorgeschrieben, deren Einhaltung die Eignung für den bestimmungsgemäßen Zweck der Einrichtung sicherstellen, so stehen diese in einem aus dem Gesetz ableitbaren untrennbaren Zusammenhang mit dem Schutzzweck der Regelung; dies steht einer Aufhebung der Nebenbestimmungen allein entgegen. Eine Rechtswidrigkeit bei der Vorschreibung der Nebenbestimmungen führt vielmehr zur Rechtswidrigkeit des gesamten Bescheides und dessen Aufhebung.

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100238.X04

Im RIS seit

04.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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