RS Vwgh 2003/12/22 2000/10/0168

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Veröffentlicht am 22.12.2003
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Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §17;

Rechtssatz

Aus dem Umstand, dass eine Fläche in der Vergangenheit von einem besonders schweren Sturm betroffen war, kann nicht abgeleitet werden, dass sie in höherem Maß von derartigen Naturereignissen bedroht sei als andere Flächen. Auch mit allgemeinen Überlegungen zur Wahrscheinlichkeit des Eintritts von Katastrophenereignissen kann nicht dargetan werden, dass ein Waldbestand auf der betreffenden Fläche eine größere Gefährdung für Menschen und Sachen darstelle als Waldbestände auf beliebigen anderen Flächen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000100168.X02

Im RIS seit

03.02.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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