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10 VerfassungsrechtNorm
EMRK Art8Leitsatz
Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung eines Löschungsbegehrens hinsichtlich personenbezogenerDaten in einem Kopienakt bzw Papierakt; kein Eingriff in das Rechtauf Achtung des Privatlebens in Folge Unkenntlichmachung derProtokollbucheintragungen durch Schwärzung der DatenRechtssatz
Zur Frage des Rechts auf Löschung von nicht automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem "Kopienakt" bzw "Papierakt" vgl VfSlg 17745/2005.
Nach Lage des vorliegenden Falles ist aus Art8 EMRK hinsichtlich der Löschungsverpflichtung kein weiter reichendes Recht abzuleiten als aus der Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 des - zur Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ergangenen - DSG 2000.
Hinweis auch auf das Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl 1988/117, das nur "automatisierte Dateien/Datensammlungen" betrifft.
Protokollbucheintragungen durch Schwärzung "unkenntlich gemacht".
Der "Papierakt" ist daher personenbezogen (dh mit dem Namen des Beschwerdeführers) nicht mehr auffindbar. Angesichts dessen ist aber davon auszugehen, dass die Zugänglichkeit (Erkennbarkeit) der ihn betreffenden personenbezogenen Daten im "Kopienakt" bzw "Papierakt" derart reduziert wurde, dass diesbezüglich von einem Eingriff in das aus Art8 EMRK erfließende Recht auf Achtung des Privatlebens nicht mehr die Rede sein kann.
Keine Verletzung im Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13
EMRK.
(Ebenso: B1479/06, E v 14.03.07, unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, Privat- und Familienleben,HomosexualitätEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B1708.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009