RS Vfgh 2007/3/7 B1708/06 - B1479/06

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

EMRK Art8
EMRK Art13
Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG
DSG 2000 §1 Abs3, §4 Z1, Z6
StGB §209

Leitsatz

Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durchVersagung eines Löschungsbegehrens hinsichtlich personenbezogenerDaten in einem Kopienakt bzw Papierakt; kein Eingriff in das Rechtauf Achtung des Privatlebens in Folge Unkenntlichmachung derProtokollbucheintragungen durch Schwärzung der Daten

Rechtssatz

Zur Frage des Rechts auf Löschung von nicht automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten in einem "Kopienakt" bzw "Papierakt" vgl VfSlg 17745/2005.

Nach Lage des vorliegenden Falles ist aus Art8 EMRK hinsichtlich der Löschungsverpflichtung kein weiter reichendes Recht abzuleiten als aus der Verfassungsbestimmung des §1 Abs3 des - zur Umsetzung der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ergangenen - DSG 2000.

Hinweis auch auf das Europarats-Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten, BGBl 1988/117, das nur "automatisierte Dateien/Datensammlungen" betrifft.

Protokollbucheintragungen durch Schwärzung "unkenntlich gemacht".

Der "Papierakt" ist daher personenbezogen (dh mit dem Namen des Beschwerdeführers) nicht mehr auffindbar. Angesichts dessen ist aber davon auszugehen, dass die Zugänglichkeit (Erkennbarkeit) der ihn betreffenden personenbezogenen Daten im "Kopienakt" bzw "Papierakt" derart reduziert wurde, dass diesbezüglich von einem Eingriff in das aus Art8 EMRK erfließende Recht auf Achtung des Privatlebens nicht mehr die Rede sein kann.

Keine Verletzung im Recht auf eine wirksame Beschwerde gemäß Art13

EMRK.

(Ebenso: B1479/06, E v 14.03.07, unter Hinweis auf die vorliegende Entscheidung).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Datenschutz, EU-Recht Richtlinie, Privat- und Familienleben,Homosexualität

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1708.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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