RS Vwgh 2003/12/22 2003/10/0232

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.12.2003
beobachten
merken

Index

L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
NatSchG OÖ 1995;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Erkenntnissen vom 27. Jänner 1997, Zl 96/10/0257, und vom 16. Dezember 2002, Zl 2001/10/0210, dargelegt, dass privatrechtliche Beziehungen - etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird - nach den materiellen Vorschriften des OÖ NatSchG 1995 weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung führten. Im erwähnten Zusammenhang hat sich der Gerichtshof auch mit Aspekten allfälliger Verpflichtungen des Grundeigentümers infolge der Ausführung von naturschutzbehördlich bewilligten Maßnahmen und des Zustimmungserfordernisses im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung auseinander gesetzt; des Näheren wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen. In der hier maßgeblichen Frage ist durch das Inkrafttreten des OÖ NatSchG 2001 keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003100232.X01

Im RIS seit

04.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten