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L55004 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz OberösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in den Erkenntnissen vom 27. Jänner 1997, Zl 96/10/0257, und vom 16. Dezember 2002, Zl 2001/10/0210, dargelegt, dass privatrechtliche Beziehungen - etwa das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird - nach den materiellen Vorschriften des OÖ NatSchG 1995 weder zu einem rechtlichen Interesse noch zu einem Rechtsanspruch auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung führten. Im erwähnten Zusammenhang hat sich der Gerichtshof auch mit Aspekten allfälliger Verpflichtungen des Grundeigentümers infolge der Ausführung von naturschutzbehördlich bewilligten Maßnahmen und des Zustimmungserfordernisses im Zusammenhang mit der Frage der Parteistellung auseinander gesetzt; des Näheren wird auf die Entscheidungsgründe der genannten Erkenntnisse verwiesen. In der hier maßgeblichen Frage ist durch das Inkrafttreten des OÖ NatSchG 2001 keine maßgebliche Änderung der Rechtslage eingetreten.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003100232.X01Im RIS seit
04.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008