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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallRechtssatz
Anlassfallwirkung der Aufhebung des §1 Abs1 Z1 ErbStG mit E v 07.03.07, G54/06 ua.
(Quasi-Anlassfälle: B1246/06 ua, B251/07 ua, uva, alle E v 11.06.07; Kostenzuspruch: Da die gegen gleichartige Bescheide gerichteten Beschwerden im Zuge einer gemeinsamen Rechtsvertretung eingebracht wurden, war [nur] der einfache Pauschalsatz, erhöht um einen entsprechenden Streitgenossenzuschlag zuzusprechen).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Anlaßfall, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:B3391.2005Dokumentnummer
JFR_09929693_05B03391_01