Nichtstattgebung - Übertretung des § 101 Telekommunikationsgesetz -
Der Beschwerdeführer hat lediglich behauptet, dass er sich dem Risiko einer möglichen Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 250.000,-- ausgesetzt sehe und er dadurch existenziell bedroht werde. Dem ist entgegenzuhalten, dass mit dem angefochtenen Bescheid eine Geldstrafe von EUR 100,-- verhängt wurde und für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht relevant ist, ob über den Beschwerdeführer gegebenenfalls in weiteren, nicht beschwerdegegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren noch weitere Verwaltungsstrafen wegen ähnlicher Übertretungen verhängt werden könnten. Der Beschwerdeführer hätte die konkreten Tatsachen (mit einer ziffernmäßigen Angabe über die Wirtschaftsverhältnisse), aus denen sich ergibt, dass mit dem Vollzug der konkreten angefochtenen Entscheidung für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu behaupten und glaubhaft zu machen gehabt (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Zl. 2680/80, VwSlg. 10381 A/1981). Diesem Konkretisierungsgebot ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen.