RS Vwgh 2004/1/14 2002/08/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36 Abs1;
AlVG 1977 §36 Abs3 litB;
B-VG Art7 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):2002/08/0240 E 18. Februar 2004 2002/08/0276 E 18. Februar 2004

Rechtssatz

Der VfGH hat es bereits in der Begründung seines E 29. Juni 1990, Slg. Nr. 12.420, für unbedenklich erachtet, wenn die verhältnismäßige Minderung des zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt zum Anlass für eine Kürzung der Notstandshilfe genommen wird. Die größeren Schwierigkeiten alleinstehender Personen können insoweit verfassungsrechtlich unbedenklich durch Gesetz bzw. Verordnung berücksichtigt werden. Die verhältnismäßige Minderung des zur Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse erforderlichen Aufwandes durch die Tatsache des Zusammenlebens im gemeinsamen Haushalt kann somit durchaus zum Anlass für eine Kürzung der Notstandshilfe genommen werden (Hinweise E VfGH 2. Oktober 1991, Slg. Nr. 12.833, und E VfGH 2. Oktober 1991, Slg. Nr. 12.834).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080038.X12

Im RIS seit

10.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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