RS Vwgh 2004/1/14 2003/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2004
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Index

E3L E05204010
E6J
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit;
61999CJ0476 Lommers VORAB;
AlVG 1977 §33;
AlVG 1977 §36;
NotstandshilfeV §2;
NotstandshilfeV §6;

Beachte

Besprechung in:RdW 2002, 672; DRdA 2003, 199;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0038 E 14. Jänner 2004 RS 9

Stammrechtssatz

Das sozialpolitische Ziel, das mit der Zuerkennung von Notstandshilfe verfolgt wird, erweist sich insgesamt als darin gelegen, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu gewähren. Diesem Ziel dient die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners. Das genannte Ziel hat mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nichts zu tun. Nur dann, wenn dieses sozialpolitisch verfolgte Ziel auch dann erreicht werden könnte, wenn die Anrechnung des Partnereinkommens unterbliebe, könnte die diesbezügliche Regelung als unverhältnismäßig qualifiziert werden (Hinweis Urteil EuGH v 19.3.2002, Rs C-476/99 - "Lommers").

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080002.X07

Im RIS seit

10.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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