Index
E3L E05204010Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit;Beachte
Besprechung in:RdW 2002, 672; DRdA 2003, 199;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0038 E 14. Jänner 2004 RS 9Stammrechtssatz
Das sozialpolitische Ziel, das mit der Zuerkennung von Notstandshilfe verfolgt wird, erweist sich insgesamt als darin gelegen, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu gewähren. Diesem Ziel dient die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners. Das genannte Ziel hat mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nichts zu tun. Nur dann, wenn dieses sozialpolitisch verfolgte Ziel auch dann erreicht werden könnte, wenn die Anrechnung des Partnereinkommens unterbliebe, könnte die diesbezügliche Regelung als unverhältnismäßig qualifiziert werden (Hinweis Urteil EuGH v 19.3.2002, Rs C-476/99 - "Lommers").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080002.X07Im RIS seit
10.02.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011