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63/02 GehaltsgesetzNorm
BKUVG §1 Abs1 Z1;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/08/0197 E 14. Jänner 2004 2001/08/0200 E 14. Jänner 2004 2001/08/0198 E 14. Jänner 2004 2001/08/0199 E 14. Jänner 2004Rechtssatz
Es kann weder dem Gesetz noch den Materialien (463 Blg XI. GP) entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Grundlage für die Sonderbeiträge (§ 21 B-KUVG) in einer anderen Weise gestalten wollte als die Beitragsgrundlage für die allgemeinen Beiträge (§ 19 B-KUVG). Der Begriff der Sonderzahlung iSd § 21 B-KUVG entspricht daher jenem des hier anzuwendenden § 3 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956. Sonderzahlung iSd § 3 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ist daher der Betrag von 50 v.H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat der Auszahlung zusteht. Der Monatsbezug ist iSd § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 zu verstehen. [Hier: Die an einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer (der in der Krankenversicherung nach § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG versichert ist) gemäß § 19 Gehaltsgesetz 1956 gewährte Belohnung zählt nicht zum Monatsbezug und folglich daher auch nicht zur Sonderzahlung, weshalb auch keine Sonderbeiträge nach § 21 B-KUVG zu entrichten sind.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080196.X02Im RIS seit
11.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008