RS Vwgh 2004/1/14 2001/08/0196

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2004
beobachten
merken

Index

63/02 Gehaltsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

BKUVG §1 Abs1 Z1;
BKUVG §19;
BKUVG §21;
GehG 1956 §19;
GehG 1956 §3 Abs2;
GehG 1956 §3 Abs3;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2001/08/0197 E 14. Jänner 2004 2001/08/0200 E 14. Jänner 2004 2001/08/0198 E 14. Jänner 2004 2001/08/0199 E 14. Jänner 2004

Rechtssatz

Es kann weder dem Gesetz noch den Materialien (463 Blg XI. GP) entnommen werden, dass der Gesetzgeber die Grundlage für die Sonderbeiträge (§ 21 B-KUVG) in einer anderen Weise gestalten wollte als die Beitragsgrundlage für die allgemeinen Beiträge (§ 19 B-KUVG). Der Begriff der Sonderzahlung iSd § 21 B-KUVG entspricht daher jenem des hier anzuwendenden § 3 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956. Sonderzahlung iSd § 3 Abs. 3 Gehaltsgesetz 1956 ist daher der Betrag von 50 v.H. des Monatsbezuges, der dem Beamten für den Monat der Auszahlung zusteht. Der Monatsbezug ist iSd § 3 Abs. 2 Gehaltsgesetz 1956 zu verstehen. [Hier: Die an einen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Dienstnehmer (der in der Krankenversicherung nach § 1 Abs. 1 Z. 1 B-KUVG versichert ist) gemäß § 19 Gehaltsgesetz 1956 gewährte Belohnung zählt nicht zum Monatsbezug und folglich daher auch nicht zur Sonderzahlung, weshalb auch keine Sonderbeiträge nach § 21 B-KUVG zu entrichten sind.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001080196.X02

Im RIS seit

11.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten