RS Vfgh 2007/3/8 B2022/06 - B2021/06

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Veröffentlicht am 08.03.2007
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art83 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
AVG §8
DVG §3
LDG 1984 §26
VfGG §33, §82 Abs1, §88

Leitsatz

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richterdurch die - nach mehreren Rechtsgängen bis zum Verwaltungsgerichtshof- letztlich erfolgte Zurückweisung einer Berufung einer abgewiesenenMitbewerberin gegen die Verleihung einer Schulleiterstelle mangelsParteistellung; Parteistellung der in einen verbindlichenBesetzungsvorschlag sowohl des Bezirksschulrates als auch desLandesschulrates aufgenommenen Bewerberin im Verfahren betreffs dieVerleihung einer schulfesten Leiterstelle

Rechtssatz

Den Bewerbern im Verfahren zur Verleihung einer schulfesten Leiterstelle kommt Parteistellung iSd §3 DVG zu, wenn sie in einen - gemäß §26 Abs8 LDG 1984 verbindlichen - Besetzungsvorschlag aufgenommen wurden (siehe Vorjudikatur). Aus rechtsstaatlicher Sicht kann die Verwaltungsbehörde nicht als befugt angesehen werden, durch einen der Rechtskontrolle nicht unterworfenen Verleihungsakt unter den in den gesetzlich vorgesehenen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern eine Auswahl zu treffen (vgl zB VfSlg 12782/1991).

Die Beschwerdeführerin war in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag sowohl des Bezirksschulrates als auch des Landesschulrates aufgenommen. Daher kam ihr im Verfahren zur Verleihung der Schulleiterstelle Parteistellung zu.

Da die Landesregierung mit dem bekämpften Bescheid die Parteistellung der Beschwerdeführerin verneinte und ihre Berufung als unzulässig zurückwies, verweigerte die Behörde der Beschwerdeführerin gegenüber somit zu Unrecht eine Sachentscheidung. Die Beschwerdeführerin wurde daher durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt. Daran ändert auch die Bindungswirkung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.09.06, Zl 2006/12/0084, (Aufhebung der Bestellung der Beschwerdeführerin sowie der Abweisung der Bewerbung einer Mitbewerberin) nichts, da der Verfassungsgerichtshof sich über diese hinwegzusetzen hat, wenn es zur verfassungskonformen Anwendung von Rechtsvorschriften erforderlich ist (vgl VfSlg 14071/1995 S 326 Pkt 1).

Siehe auch B v 09.03.07, B2021/06: Zurückweisung der Beschwerde derselben Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Landeslehrerkommission sowie eines Wiedereinsetzungsantrages; keine Fristversäumung wegen Nichterschöpfung des Instanzenzuges; kein Kostenzuspruch an die belangte Behörde mangels Verzeichnung von Barauslagen und mangels Anspruchs der belangten Behörde auf Ersatz sonstiger Kosten zur Verteidigung des eigenen Bescheides.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Parteistellung Dienstrecht,Dienstrechtsverfahren, Ernennungsvoraussetzungen Dienstrecht, Lehrer,Landeslehrer, Besetzungsvorschlag, Bindung (der Verwaltungsbehördenan VwGH), VfGH / Bindung, Bindung (des VfGH an VwGH), VfGH /Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Fristen, Beschwerdefrist, VfGH /Wiedereinsetzung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B2022.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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