RS VwGH Erkenntnis 2004/01/14 2002/08/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2004
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0240 E 18. Februar 2004 2002/08/0276 E 18. Februar 2004 Rechtssatz

Das sozialpolitische Ziel, das mit der Zuerkennung von Notstandshilfe verfolgt wird, erweist sich insgesamt als darin gelegen, Personen, die ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft haben, ohne wieder in den Arbeitsmarkt eingegliedert zu sein, in Relation zur Höhe des Arbeitslosengeldes und damit des seinerzeitigen Erwerbseinkommens einen "Beitrag" zur persönlichen Existenzsicherung in Abhängigkeit von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen zu gewähren. Diesem Ziel dient die Berücksichtigung von Einkünften des im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners. Das genannte Ziel hat mit einer Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes nichts zu tun. Nur dann, wenn dieses sozialpolitisch verfolgte Ziel auch dann erreicht werden könnte, wenn die Anrechnung des Partnereinkommens unterbliebe, könnte die diesbezügliche Regelung als unverhältnismäßig qualifiziert werden (Hinweis Urteil EuGH v 19.3.2002, Rs C-476/99 - "Lommers").

Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0476 Lommers VORAB
Im RIS seit
10.02.2004
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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