RS Vwgh 2004/1/14 2003/08/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.01.2004
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Index

E3L E05204010
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit;
AlVG 1977 §36;

Beachte

Besprechung in:RdW 2002, 672; DRdA 2003, 199;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0038 E 14. Jänner 2004 RS 4

Stammrechtssatz

Der VwGH vermag der Rsp des EuGH keine gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu entnehmen oder solche sonst zu erblicken, aus denen abgeleitet werden könnte, dass nach Ablauf des Anspruches auf Arbeitslosengeld ein garantiertes "Mindesteinkommen" unabhängig von der wirtschaftlichen Lage einer arbeitslosen Person gewährt werden müsste und nur der ein solches (gleichsam: geschütztes) Mindesteinkommen übersteigende Betrag einer Minderung durch Einkommensanrechnung unterworfen werden dürfte. Ob und welche Transferzahlungen ein Staat in einem derartigen Fall unabhängig von Einkommen und Vermögen als "Grundleistung" gewährt, liegt in seinem sozialpolitischen Ermessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080002.X03

Im RIS seit

10.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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