Index
E3L E05204010Norm
31979L0007 Gleichbehandlungs-RL Soziale Sicherheit;Beachte
Besprechung in:RdW 2002, 672; DRdA 2003, 199;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/08/0038 E 14. Jänner 2004 RS 4Stammrechtssatz
Der VwGH vermag der Rsp des EuGH keine gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu entnehmen oder solche sonst zu erblicken, aus denen abgeleitet werden könnte, dass nach Ablauf des Anspruches auf Arbeitslosengeld ein garantiertes "Mindesteinkommen" unabhängig von der wirtschaftlichen Lage einer arbeitslosen Person gewährt werden müsste und nur der ein solches (gleichsam: geschütztes) Mindesteinkommen übersteigende Betrag einer Minderung durch Einkommensanrechnung unterworfen werden dürfte. Ob und welche Transferzahlungen ein Staat in einem derartigen Fall unabhängig von Einkommen und Vermögen als "Grundleistung" gewährt, liegt in seinem sozialpolitischen Ermessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003080002.X03Im RIS seit
10.02.2004Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011