RS Vwgh 2004/1/14 2003/08/0002

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Veröffentlicht am 14.01.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §36;
NotstandshilfeV §6;

Beachte

Besprechung in:RdW 2002, 672; DRdA 2003, 199;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/08/0038 E 14. Jänner 2004 RS 11

Stammrechtssatz

Was die Gleichbehandlung von Lebensgefährten mit Ehepartnern im Zusammenhang mit der gesetzlichen Anordnung der Berücksichtigung des Einkommens des Lebensgefährten bei Beurteilung der Notlage der im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährtin im Zusammenhang mit der Zahlung von Notstandshilfe betrifft, so ergibt sich ihre Zulässigkeit aus der Überlegung, dass die Bejahung des Bestehens einer Lebensgemeinschaft eine nach dem Vorbild der Ehe geführte Wirtschaftsgemeinschaft definitionsgemäß voraussetzt (Hinweise E 27. März 1990, 89/04/0181, VwSlg 13151 A/1990, und E 4. Oktober 2001, Zl. 96/08/0312), sodass in jenen Fällen, in denen das Bestehen einer Lebensgemeinschaft zu bejahen ist, auch die Gleichbehandlung mit der ehelichen Gemeinschaft im hier maßgebenden Zusammenhang unbedenklich ist (zur Eignung des Partnereinkommens als Gradmesser der Wirtschaftskraft einer Lebensgemeinschaft Hinweis E 20. Februar 1996, Zl. 95/08/0287; zur Zulässigkeit der Berücksichtigung wirtschaftlicher Verhältnisse Familienangehöriger unabhängig vom Bestehen gesetzlicher Unterhaltspflichten Hinweis E VfGH VfSlg. 12641/1991 und 12833/1991).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003080002.X09

Im RIS seit

10.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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