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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/08/0069 E 22. Jänner 2003 RS 3Stammrechtssatz
Die Gebietskrankenkasse hat in ihren erstinstanzlichen Bescheiden über die Vollversicherung nach dem ASVG und dem AlVG entschieden. Die Einspruchsbehörde (der Landeshauptmann) war daher funktionell unzuständig, in ihrem Bescheid über die Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung sowie über die Arbeitslosenversicherung abzusprechen. Die Teilversicherung ist nicht etwa nur eine eingeschränkte Vollversicherung, sondern stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar (Hinweis E 3. Oktober 2002, 99/08/0007). Die nunmehr belangte Behörde (der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) hätte daher mit dem angefochtenen Bescheid den Abspruch im Bescheid der Einspruchsbehörde beheben müssen. Weil dies nicht geschah, ist der angefochtene Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Schlagworte
sachliche ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000080151.X02Im RIS seit
19.02.2004