Der VwGH vermag der Rsp des EuGH keine gemeinschaftsrechtlichen Grundsätze zu entnehmen oder solche sonst zu erblicken, aus denen abgeleitet werden könnte, dass nach Ablauf des Anspruches auf Arbeitslosengeld ein garantiertes "Mindesteinkommen" unabhängig von der wirtschaftlichen Lage einer arbeitslosen Person gewährt werden müsste und nur der ein solches (gleichsam: geschütztes) Mindesteinkommen übersteigende Betrag einer Minderung durch Einkommensanrechnung unterworfen werden dürfte. Ob und welche Transferzahlungen ein Staat in einem derartigen Fall unabhängig von Einkommen und Vermögen als "Grundleistung" gewährt, liegt in seinem sozialpolitischen Ermessen.