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21/01 HandelsrechtNorm
AlVG 1977 §12 Abs1;Rechtssatz
Der nach dem Gesetz zur Geschäftsführung verpflichtete und zur Vertretung ermächtigte Komplementär einer KG, dessen Befugnisse vertraglich nicht eingeschränkt sind, ist jedenfalls schon auf Grund seiner Gesellschafterstellung und solange er sie inne hat, selbständig erwerbstätig. (Hier: Dies ist auch auf einen unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer KEG übertragbar.)
Schlagworte
Besondere Rechtsprobleme Verhältnis zu anderen Normen Materien Selbständige Erwerbstätigkeit AbgrenzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2000080108.X03Im RIS seit
08.03.2004Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012