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L10109 Stadtrecht WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Tatobjekt kann im gegenständlichen Zusammenhang ausgehend von dem im vorliegenden Erkenntnis des VwGH dargestellten, vom VfGH im im Beschwerdefall ergangenen Ablehnungsbeschluss vetretenenen Verständnis des § 1 Abs. 1 Z 2 Wr GrünanlagenV 1993 nur eine Grün- und Pflanzungsfläche sein, die sich auf einer für den Straßenverkehr gewidmeten Fläche befindet. Was unter "für den Straßenverkehr gewidmeten Flächen" zu verstehen ist, wird in der Wr GrünanlagenV 1993 nicht näher dargelegt. Dass es sich dabei um durch besonderen Widmungsakt dem Straßenverkehr zugeordnete Flächen handle, ist ungeachtet des Wortlauts schon deshalb nicht anzunehmen, weil die insoweit als Grundlage für eine Widmung in Betracht kommende Bauordnung für Wien (siehe insbesondere deren § 4) keine Widmungsart "Straßenverkehr" bzw. "Straßenverkehrsfläche" kennt (Geuder/Hauer, Wr. Bauvorschriften4 (2002), Anm. 1 zu § 39 Wr BauO). Man wird daher davon auszugehen haben, dass schlichtweg solche Flächen erfasst sein sollen, die dem Straßenverkehr dienen. Warum sich die hier zu beurteilende "Grün- und Pflanzungsfläche" auf einer Fläche befinden soll, die dem Straßenverkehr dient, wäre entgegen der behördlichen Ansicht näher zu begründen gewesen. Aus der "geschilderten räumlichen Anordnung" allein (die aus Gras - angrenzend an die Hausfront - und aus zusammengepresstem Erdreich bestehende Grünanlage werde zur Fahrbahn mit auf gleichem Niveau befindlichen Pflastersteinen abgegrenzt) lässt sich das nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht ableiten, vielmehr hätte es einer weiteren Darstellung der örtlichen Verhältnisse bedurft, um eine solche Schlussfolgerung ziehen zu können.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Ermittlungsverfahren AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010386.X01Im RIS seit
16.02.2004