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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Wie das Bundesasylamt angesichts der dargestellten Äußerungen der Beschwerdeführerin zu dem Ergebnis gelangen konnte, deren Angaben seien "allgemein gehalten, vage und substanzlos", ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar (zur Problematik des richtigen Umgangs mit vergleichbaren Verfolgungsbehauptungen siehe im Übrigen allgemein UNHCR, Richtlinien zum internationalen Schutz: Geschlechtsspezifische Verfolgung im Zusammenhang mit
Artikel 1 A (2) des Abkommens von 1951 bzw. des Protokolls von 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Punkt 36, wiedergegeben in NVwZ-Beilage I 2003, 69; vgl. auch Feller/Türk/Nicholson (Hrsg.), Refugee Protection in International Law (2003), 349 f mwN.). Die erstinstanzliche Beweiswürdigung erweist sich damit jedenfalls als mangelhaft. Schon allein deshalb war der unabhängige Bundesasylsenat verpflichtet, auf Grund der Berufung der Beschwerdeführerin, in der die erstinstanzliche Beweiswürdigung bekämpft worden war, eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen (Hinweis: E 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336, iVm E 8.6.2000, Zl. 99/20/0111). Dieser Verpflichtung hat der unabhängige Bundesasylsenat zwar entsprochen, er hat sich aber im Rahmen der Berufungsverhandlung nicht erkennbar mit den von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorfällen vom April 1998 [Anm.: behauptete Vergewaltigung durch Mitarbeiter des Geheimdienstes] beschäftigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002010602.X01Im RIS seit
18.02.2004