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10/11 Vereinsrecht VersammlungsrechtNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Gesetzesmaterialien zu § 13 VerG 2002 bringen klar zum Ausdruck, dass die im E 25.10.1951, Zl. 1441/48, VwSlg. 2287 A/1951, angestellten Erwägungen, soweit sie nicht ohnehin durch § 13 Abs. 2 letzter Satz VerG 2002 positiviert worden sind, weiterhin Gültigkeit besitzen sollen. In diesem Sinn wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass auf die Untersagung eines Vereins niemand einen Rechtsanspruch habe (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2 (2002), 32; Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002 (2002) § 12 Rz 11). Diese Maßnahme (Untersagung) diene nicht den Interessen Einzelner, sondern dem öffentlichen Interesse, wie zB. im Fall der Gesetzwidrigkeit eines verwechslungsfähigen Vereinsnamens nach § 4 Abs. 1 VerG 2002 dem Interesse der Öffentlichkeit an einem Schutz vor namensmäßiger Irreführung. Subjektive Rechte eines Einzelnen seien von diesem selbst gegenüber dem Verein geltend zu machen (Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, aaO.).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010611.X01Im RIS seit
01.03.2004