RS Vwgh 2004/1/20 2003/01/0611

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.01.2004
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Index

10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VereinsG 1951 §7 Abs1;
VerG 2002 §12;
VerG 2002 §13;
VerG 2002 §4 Abs1;

Rechtssatz

Die Gesetzesmaterialien zu § 13 VerG 2002 bringen klar zum Ausdruck, dass die im E 25.10.1951, Zl. 1441/48, VwSlg. 2287 A/1951, angestellten Erwägungen, soweit sie nicht ohnehin durch § 13 Abs. 2 letzter Satz VerG 2002 positiviert worden sind, weiterhin Gültigkeit besitzen sollen. In diesem Sinn wird im Schrifttum die Ansicht vertreten, dass auf die Untersagung eines Vereins niemand einen Rechtsanspruch habe (Höhne/Jöchl/Lummerstorfer, Das Recht der Vereine2 (2002), 32; Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, VerG 2002 (2002) § 12 Rz 11). Diese Maßnahme (Untersagung) diene nicht den Interessen Einzelner, sondern dem öffentlichen Interesse, wie zB. im Fall der Gesetzwidrigkeit eines verwechslungsfähigen Vereinsnamens nach § 4 Abs. 1 VerG 2002 dem Interesse der Öffentlichkeit an einem Schutz vor namensmäßiger Irreführung. Subjektive Rechte eines Einzelnen seien von diesem selbst gegenüber dem Verein geltend zu machen (Krejci/S. Bydlinski/Rauscher/Weber-Schallauer, aaO.).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003010611.X01

Im RIS seit

01.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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