Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45;Rechtssatz
Der unabhängige Bundesasylsenat ging erkennbar, der im Postrückschein enthaltenen Beurkundung folgend, davon aus, dass gegenständlich nach erfolgloser Vornahme eines zweiten Zustellversuches eine Hinterlegungsanzeige in das Hausbrieffach des Beschwerdeführers eingelegt worden sei. In der Beschwerde wird die dazu im Ergebnis schon im Verwaltungsverfahren aufgestellte Behauptung, das für die Abgabestelle des Beschwerdeführers vorgesehene Hausbrieffach sei "aufgebrochen und kaputt" gewesen, aufrechterhalten. Träfe diese Behauptung zu, so wäre die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige im Hausbrieffach rechtswidrig gewesen. Gegebenenfalls hätte das Hausbrieffach nämlich nicht mehr die ihm zugedachte Funktion erfüllen können und es wäre nicht die die Zustellfiktion des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG rechtfertigende Gewähr gegeben gewesen, ein durchschnittlich sorgfältiger Empfänger könne nach der Rückkehr an die Abgabestelle in den Besitz der Hinterlegungsanzeige kommen (Hinweis: sinngemäß, einen unversperrbaren Briefkasten betreffend E 28.10.2003, Zl. 2003/11/0161, mwN.; siehe auch Gitschthaler in Rechberger, ZPO2 (2000), Rz 3 zu § 87 (§ 17 ZustG), sowie Stumvoll in Fasching/Konecny, ZPO2 (2003), Rz 14 zu Anh § 87 (§ 21 ZustG)).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003010362.X01Im RIS seit
18.02.2004