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14 OrganisationsrechtNorm
B-VG Art89 Abs2Leitsatz
Zurückweisung eines Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung einer Satzungsbestimmung betreffend Kostenersatz für Heilmassagen durch die Krankenversicherung mangels Legitimation; Antragstellung durch ein nicht legitimiertes Organ, nämlich des Vorsitzenden des zuständigen Senates des Gerichtes in Arbeits- und SozialrechtssachenRechtssatz
Zurückweisung eines Antrags eines Landesgerichts auf Aufhebung einer Wortfolge in der Satzung der Nö Gebietskrankenkasse vom 05.07.03.
Nach der bis 31.12.02 geltenden Fassung des §11a ASGG konnte
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schon mangels Erwähnung in der Aufzählung des §11a Abs1 ASGG
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kein Zweifel darüber bestehen, dass Anträge an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 (oder Art140) B-VG nicht allein vom vorsitzenden Richter, sondern vom Senat zu fassen waren.
Die Vorschriften über die Zusammensetzung und Aufgaben der Senate bzw des Vorsitzenden der Senate in den §11 ff ASGG enthalten keine ausdrückliche Regelung der Frage, wer zur Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 (und Art140) B-VG zuständig ist. Durch die Zivilverfahrens-Novelle 2002, BGBl I 76/2002, wurde die Z4 des §11a Abs1 ASGG aufgehoben und gleichzeitig die Z3 im Sinne einer Generalklausel dahingehend neu gefasst, dass dem Vorsitzenden die Befugnis für Beschlüsse aller Art, mit Ausnahme von Endbeschlüssen (in Besitzstörungsverfahren), zusteht. Somit käme nach dem Wortlaut des Gesetzes dem vorsitzenden Richter nunmehr allein die Befugnis zu, einen - in Beschlussform ergehenden - Antrag nach Art139 (und Art140) B-VG zu stellen.
Dies hätte aber zur Folge, dass der Vorsitzende allein über einen Antrag entscheiden kann (vgl §11a Abs4 ASGG), welcher die vom Senat (bzw der Senatsmehrheit) zu treffende Sachentscheidung maßgeblich zu präformieren vermag, während die Mehrheit des Senates von der Entscheidung über einen solchen Antrag ausgeschlossen werden kann.
Zur Antragstellung nach Art139 (iVm Art89 Abs2) B-VG ist (aufgrund der bisherigen Rechtsprechung - siehe Zitate in der Entscheidung) nur jener Spruchkörper eines Gerichtes berechtigt, der die anzufechtende Norm bei der Entscheidung in der Sache anzuwenden hat. Dies ist im vorliegenden, ein sozialgerichtliches Verfahren betreffenden Fall aber der gemäß §11 Abs1 ASGG aus dem vorsitzenden Richter und zwei fachkundigen Laienrichtern zusammengesetzte Senat, da dieser auch zur urteilsmäßigen Entscheidung in der Sache zuständig ist.
Der vorsitzende Richter eines arbeits- und sozialgerichtlichen Senates ist zwar zur Anfechtung einer von ihm für gesetzwidrig erachteten Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof berechtigt, wenn er diese Verordnung bei einer von ihm allein zu treffenden Entscheidung (etwa in einem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung) anzuwenden hätte, nicht aber auch dann, wenn die Verordnung nicht von ihm allein, sondern bei der Sachentscheidung vom kollegial zusammengesetzten richterlichen Spruchkörper anzuwenden wäre, wie dies hier der Fall ist. §11a Abs1 Z3 ASGG kann schon deshalb nicht so verstanden werden, dass er dem Vorsitzenden eines für die Sachentscheidung zuständigen Senates auch die Befugnis zur (alleinigen) Beschlussfassung über einen Antrag nach Art139 B-VG einräumt, weil diese Befugnis auf verfassungsgesetzlicher Ebene ausschließlich in den Art89 Abs2 iVm Art139 B-VG gründet.
She ebenso V102/11, B v 26.09.11, und V126/11, B v 14.12.11, hins von Anträgen auf Aufhebung einer Bestimmung der Entgeltfortzahlungs-ZuschussV, BGBl II 64/2005.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, VfGH / Legitimation, Arbeits- u SozialgerichtsbarkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V34.2006Zuletzt aktualisiert am
21.09.2012