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L34002 Abgabenordnung KärntenNorm
AVG §71 Abs1 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2001/16/0480Rechtssatz
Da die Antragstellerin im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft gemacht hat, dass an die bisher verlässliche Kanzleibedienstete die ausdrückliche Weisung ergangen ist, behördliche Schriftstücke zur Kontrolle der vorgenommenen Fristbestimmung unverzüglich dem zuständigen Steuerberater vorzulegen, der Parteienvertreter somit die ihm obliegende Aufsichts- und Kontrollpflicht eingehalten hat, ist ihm und damit auch der Antragstellerin das Verschulden der Kanzleibediensteten nicht zuzurechnen. Es liegt daher kein Verschulden an der Fristversäumung vor, das die Bewilligung der Wiedereinsetzung hindern könnte. Dass die seit vielen Jahren verlässliche Kanzleibedienstete die von ihr eingetragene Rechtsmittelfrist falsch angenommen hat, ändert nichts an der Zulässigkeit der Wiedereinsetzung im gegenständlichen Fall. Hätte sie in einem gleich gelagerten Fall statt der falschen überhaupt keine Frist eingetragen und wäre dies nach Ablauf der Rechtsmittelfrist hervorgekommen, hätte auch in diesem Fall auf Grund der glaubhaft gemachten Zuverlässigkeit der Kanzleibediensteten die Wiedereinsetzung entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (Hinweis B 28. Juni 2001, 2001/16/0010) erfolgen müssen. Das Verschulden einzig der Kanzleibediensteten bei der Annahme einer falschen Rechtsmittelfrist und der nachfolgenden weisungswidrigen Nichtvorlage an den Parteienvertreter wiegt nicht schwerer und kann keine anderen rechtlichen Folgen nach sich ziehen, als die gänzliche Unterlassung einer Fristvormerkung durch sie und die nachfolgende weisungswidrige Nichtvorlage an den Parteivertreter. Die Annahme der Zulässigkeit eines falschen Rechtsmittels im gegenständlichen Fall durch die Kanzleibedienstete ändert daher nichts daran, dass das Vorliegen eines Verschuldens der Antragstellerin und ihres Vertreters verneint werden kann. Das Verschulden der Kanzleibediensteten stellte für den berufsmäßigen Parteienvertreter und für die Antragstellerin daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001160479.X02Im RIS seit
17.03.2004