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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in mehreren zur Rechtslage vor dem 1.1.1999 ergangenen Erkenntnissen ausgeführt, die Berücksichtigung fehlender Integrationswilligkeit im Bereich des Arbeitsmarktes - in manchen Erkenntnissen auch als "mangelnde Arbeitsmoral" bezeichnet - sei im Rahmen des Ermessenskriteriums des "Gesamtverhaltens" des Einbürgerungswerbers zulässig (Hinweis:
u. a. E 13.5.1998, Zl. 96/01/0515; 11.10.2000, Zl. 98/01/0629). Im vorliegenden Fall ist jedoch die seit dem 1.1.1999 geltende Rechtslage anzuwenden, wonach das "Gesamtverhalten" kein eigenes Ermessenskriterium gemäß § 11 StbG 1985 darstellt; die Behörde hat sich vielmehr "unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten" bei der Ermessensübung ausschließlich "von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001010404.X01Im RIS seit
16.02.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008