RS Vwgh 2004/1/21 2001/01/0404

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Veröffentlicht am 21.01.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art130 Abs2;
StbG 1985 §10 Abs1 idF 1998/I/124;
StbG 1985 §11 idF 1998/I/124;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar in mehreren zur Rechtslage vor dem 1.1.1999 ergangenen Erkenntnissen ausgeführt, die Berücksichtigung fehlender Integrationswilligkeit im Bereich des Arbeitsmarktes - in manchen Erkenntnissen auch als "mangelnde Arbeitsmoral" bezeichnet - sei im Rahmen des Ermessenskriteriums des "Gesamtverhaltens" des Einbürgerungswerbers zulässig (Hinweis:

u. a. E 13.5.1998, Zl. 96/01/0515; 11.10.2000, Zl. 98/01/0629). Im vorliegenden Fall ist jedoch die seit dem 1.1.1999 geltende Rechtslage anzuwenden, wonach das "Gesamtverhalten" kein eigenes Ermessenskriterium gemäß § 11 StbG 1985 darstellt; die Behörde hat sich vielmehr "unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten" bei der Ermessensübung ausschließlich "von Rücksichten auf das allgemeine Wohl, die öffentlichen Interessen und das Ausmaß der Integration des Fremden leiten zu lassen".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001010404.X01

Im RIS seit

16.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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