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60/02 ArbeitnehmerschutzNorm
AÜG §3;Rechtssatz
Ungeachtet des Umstandes, ob überhaupt ein (ausländisches) "Subunternehmen" die ausländischen Arbeitskräfte überlassen hat, oder ob nicht lediglich Arbeitskräfte vermittelt und unmittelbar von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen beschäftigt wurden, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Kontrollpflichten des Beschäftigers denen des Überlassers gleich sind (Hinweis E 2. Oktober 2003, Zl. 2003/09/0123).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001090222.X01Im RIS seit
16.02.2004