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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 / AllgLeitsatz
Zurückweisung der Klage einer Stadtgemeinde als Rechtsträger einerKrankenanstalt gegen den Bund und den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF) auf Zahlung von Geldern aus einerAbrechnung betreffend die - zwischen Bund und Ländern vereinbarte -Krankenanstaltenfinanzierung für das Jahr 1996; keine Zurechnung dervom KRAZAF gewährten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse zum BundRechtssatz
Wie sich aus §1 Abs1 Z1, §5 Z 1 und §6 Abs2 KRAZAF-ErrichtungsG ergibt, handelte es sich bei Ansprüchen auf Betriebs- und sonstige Zuschüsse um solche von Trägern der Krankenanstalten gegen den KRAZAF. Die finanziellen Mittel des Fonds, aus denen diese Zuschüsse gewährt wurden, stammten keineswegs ausschließlich oder auch nur überwiegend vom Bund, sondern überdies auch von weiteren, an der Krankenanstaltenfinanzierung beteiligten Gebietskörperschaften und Institutionen, insbesondere den Sozialversicherungsträgern.
Der KRAZAF disponierte über diese Mittel unter seiner Verantwortung selbständig durch eigene Organe. Über die zu gewährenden und nach gesetzlich festgelegten Kriterien zu bemessenden Betriebszuschüsse und sonstigen Zuschüsse war von der Fondsversammlung gemäß §22 KRAZAF-ErrichtungsG zu beschließen. Der Bund wirkt zwar an der Tätigkeit des KRAZAF durch die Entsendung von Mitgliedern in die Fondsversammlung mit. Die Bundesregierung entsendet in die Fondsversammlung aber nur fünf von 20 Mitgliedern und es ist dem Bund auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die von der Bundesregierung bestellten Mitglieder gemäß §22 Abs7 KRAZAF-ErrichtungsG über je zwei Stimmen verfügen, im Gesetz keine rechtliche Möglichkeit eingeräumt, Beschlüsse bestimmten Inhaltes allein herbeizuführen.
Es kommt daher im Sinne der vom Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Kriterien (vgl zB A19/05, B v 30.09.05) eine Zurechnung der vom KRAZAF gewährten Betriebs- und sonstigen Zuschüsse, auf welche sich die gegen den Bund gerichtete Klage bezieht, zum Bund unter dem Blickwinkel des Art137 B-VG nicht in Betracht.
Die den obsiegenden beklagten Parteien gebührenden Kosten waren gemäß §41 iVm §35 Abs1 VfGG und §41 Abs2 ZPO nach dem RechtsanwaltstarifG auszumessen. Die zugesprochenen Kostenbeträge enthalten jeweils 50 vH Einheitssatz. Kosten für die Stellungnahme der zweitbeklagten Partei KRAZAF waren nicht zuzusprechen, da diese für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung nicht notwendig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Klagen, Krankenanstalten, Krankenanstaltenfinanzierung,Vereinbarungen nach Art15a B-VG, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:A26.2005Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009